Förderverein Lehren - Forschen - Lernen 



Satzung des Vereins „Lehren – Forschen – Lernen e.V.“ (vom 26.03.02)

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Lehren – Forschen – Lernen e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Münster, Robert-Koch-Str. 40, 48149 Münster.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein „Lehren – Forschen – Lernen e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Bereich von Bildung und Erziehung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Austauschs zwischen der Universität Münster und schulischen wie außerschulischen ausbildenden bzw. beratenden Institutionen (z.B. Volkshochschulen, Beratungsstellen der Städte, etc.). Dieses Ziel wird unterstützt durch die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Projekten, die den Wissensaustausch und Theorie-Praxis-Transfer zwischen der Hochschule und schulischen wie außerschulischen ausbildenden und beratenden Institutionen in beiden Richtungen anregen oder verbessern sollen. Dabei werden sowohl Projekte mit allgemein pädagogischer Zielsetzung gefördert als auch Projekte mit themenübergreifender fachspezifischer Ausrichtung. Die geförderten Projekte können kurzfristiger Natur sein, (z.B. Veranstaltung von Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen oder Herausgabe von Fortbildungsmaterial in Druckmedien oder elektronischen Medien) oder auf längere Dauer angelegt sein (z.B. Aufbau und Pflege von Internetportalen zur Informationsentnahme und zum Informationsaustausch).
4. Der Verein pflegt den Kontakt zwischen der Universität und ihren Alumni aus den lehramtsausbildenden Studiengängen.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche volljährige Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins einverstanden erklärt.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie wird wirksam mit der Annahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Belange von „Lehren – Forschen – Lernen e.V.“ einzusetzen.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 30.06. als Geldleistung unbar auf das Konto des Fördervereins zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,
c) durch förmliche Ausschließung kraft Beschluss der Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gröblich oder nachhaltig nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern.

§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) das Kuratorium.
2. Beschlussfassung der Organe: die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) Vorsitzende/ (r ),
b) Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden,
c) Schriftführer/in,
d) Kassenwart/in.
Er wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte.
Er hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese auf Verlangen der Mitgliederversammlung, dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zur Prüfung vorzulegen. Über die durchgeführten Arbeiten und die für die Zukunft geplanten Maßnahmen ist die Mitgliederversammlung in Form eines Jahresberichts zu informieren.
4. Der Vorstand hält mindestens jährlich eine Vorstandssitzung ab. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
5. Auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder können einzelne Vorstandsmitglieder sowie der gesamte
Vorstand abgewählt werden. Vor der Abwahl hat eine Mitgliederversammlung mit offener Aussprache mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Ab- und Neuwahl eines Vorstandsmitglieds/des Vorstands“ stattzufinden. Die Ab- und Neuwahl ist rechtskräftig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder der Wahl zugestimmt haben.
6. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands ist eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist nach Beschluss einer Vorstandssitzung außerordentlich oder turnusgemäß einzuberufen. Bis zur Neuwahl sind alle Geschäfte von den bisherigen Vorstandsmitgliedern weiterzuführen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist durch Mehrheitsbeschluss gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung
von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vorher jedem Vereinsmitglied schriftlich durch einfachen Brief oder per E-Mail zuzustellen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Berichte des Vorstands über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Arbeiten und über neue Maßnahmen,
b) Kassen- und Vermögensbericht,
c) Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung,
d) Mitteilung und Anfragen.
Über die Versammlung ist eine Beschlussniederschrift anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Beschlussniederschriften vom Schriftführer anzulegen und für mindestens die Dauer von 10 Jahren im Vereinsarchiv aufzube-wahren. Den Vorstandsmitgliedern ist je eine Ausführung zu übersenden. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand des Vereins und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen sind.
2. Das Kuratorium beschließt die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und sonstiger Einnahmen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Das Kuratorium hält seine Sitzungen jeweils vor der Sitzung des Vorstandes ab.
4. Über alle Kuratoriumssitzungen ist eine Beschlussniederschrift zu führen und im Vereinsarchiv aufzubewahren.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.